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Vorsorgevollmacht/Erwachsenenvertretung

 

Gesetzliche Grundlage ist das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (BGBl. I Nr. 5/18)

 

I. Vorsorgevollmacht 

Eine selbstgewählte Person wird zum Vertreter gewählt für den Zeitpunkt, ab dem man selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist.

Nähere Details siehe nächster Punkt Erwachsenenvertretung.

 

 

II. Erwachsenenvertretung

Ziel:

Stärkung und Förderung der Selbstbestimmung der Betroffenen


4 Arten:

  • Vorsorgevollmacht
  • gewählte Erwachsenenvertretung
  • gesetzliche Erwachsenenvertretung durch einen nächsten Angehörigen
  • gerichtliche Erwachsenenvertretung (bisher Sachwalterschaft)


Umfang:

Die Rechtsbereiche oder Rechtsgeschäfte sind zu bestimmen, wie z.B.

  • gesundheitsberufliche Handlungen (z.B. ärztliche, pflegerische, therapeutische, u.s.w.)
  • Wohnortwechsel
  • Vermögensgeschäfte
  • Bankgeschäfte u.s.w.


Errichtung bei 


Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis

  • der Vorsorgevollmacht und deren Wirksamkeit
  • der Erwachsenenvertretung oder
  • des Widerspruchs gegen die Vertretungsbefugnis von Angehörigen, zu denen man kein Vertrauen hat. (Download Widerspruchsformular)

 

A-Z des Erwachsenenschutzes
detaillierte Information des Bundesministerium für Justiz 

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