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Information zum Kärntner Härtefonds

Gemäß einer Novelle des Österreichischen Krankenanstaltengesetzes hat das Land Kärnten einen Härtefonds eingerichtet. Dieser wurde im Kärntner Gesundheitsfonds-gesetz festgeschrieben.

Aus diesem Fonds können von einem dafür zuständigen Gremium Entschädigungs-leistungen zugesprochen werden, wenn eine Haftung des Krankenhauses, in dem der Schaden entstanden ist, "nicht eindeutig gegeben ist".
Dies sind beispielsweise Fälle, wo ein Behandlungsfehler zu vermuten ist, aber voraussichtlich der Nachweis eines Verschuldens nicht gelingen wird.

Der Anspruch auf solche Leistungen aus dem Härtefonds ist weiters an folgende Voraussetzungen gebunden:
  • Der Schaden muss in einer Fondskrankenanstalt oder im Unfallkrankenhaus entstanden sein, und zwar
  • nach dem 31. Dezember 2000, sowie
  • nicht länger als 3 Jahre bekannt sein und – ganz wichtig –
  • eine wesentliche medizinische oder soziale Härte verursacht haben.

Anträge müssen über den Kärntner Patientenanwalt eingebracht bzw. von diesem befürwortet werden.

Es kann ein Betrag bis zu 35.000,-- Euro im Einzelfall zugesprochen werden. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistung besteht nicht und die Entscheidungen des Härtefallgremiums können nicht beeinsprucht werden.

Der anschließende ordentliche Rechtsweg (Zivilklage) ist auch nach positiver Entscheidung nicht ausgeschlossen. Allerdings muss für den Fall, dass ein Gericht eine Entschädigung zuspricht, die Leistung des Härtefonds bis zur Höhe dieser Entschädigung zurückerstattet werden.

Anträge zur Vorprüfung bitte schriftlich beim

Kärntner Patientenanwalt
St. Veiter Straße 47
9020 Klagenfurt
Tel: 0463-57230

einreichen, oder einen Vorsprachetermin vereinbaren.

Nach Erfüllung seiner Aufgaben leitet dann der Patientenanwalt den Antrag an den Vorsitzenden des Härtefallgremiums mit einer Kommentierung bzw. Bewertung weiter.



Erreichbarkeit
 
Außerhalb der Dienstzeiten können Sie uns über das Forum kontaktieren. 
Tipps zu mehr Patientenautonomie
 
Tipp 1:
Verlangen Sie immer eine Kopie des von Ihnen unterschriebenen Aufklärungsprotokolls.

Tipp 2:
Wenn Sie trotz ausführlicher Aufklärung durch den Arzt unsicher sind, wie Sie sich entscheiden sollen, denken Sie an die sinnvolle Möglichkeit einer "Zweitmeinung" (second opinion). Der Patientenanwalt berät Sie gerne.

Tipp 3:
Fragen Sie nach der Häufigkeit von Komplikationen für die geplante Maßnahme, speziell in dieser Abteilung oder bei diesem Arzt. 
Das österreichische Patientenverfügungsgesetz-PatVG
 

Seit dem 1. Juni 2006 sind in der Republik Österreich Patientenverfügungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden.

Bereits Anfang der 90er Jahre hat die – gesetzlich etablierte – Patientenanwaltschaft in Kärnten die Errichtung von Patientenverfügungen ("Patiententestament") beworben und hierzu ein selbst entworfenes Formular zur Verfügung gestellt. Zahlreiche Bürgerinnen und Bürger haben davon Gebrauch gemacht.
Freilich war eine rechtliche Tragfähigkeit oder die Bindungswirkung für den Arzt begrenzt. Dies drückt sich auch in der folgenden Formulierung der Kärntner Krankenanstaltenordnung (§ 23, Patientenrechte) ab 2001 aus:
"Es ist sicherzustellen, dass Patienten die Möglichkeit eröffnet wird, Willensäußerungen abzugeben....damit bei künftigen medizinischen Entscheidungen soweit wie möglich darauf Bedacht genommen werden kann."
Dies bedeutete natürlich einen extrem weiten Entscheidungsspielraum für die Behandler. Prinzipiell wurde die Autonomie, das Selbstbestimmungsrecht der PatientInnen bejaht, nur tat man sich offenbar schwer, eine antizipierte Verfügung, die den Patientenwillen zum Ausdruck bringen soll für den Fall, dass die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit des Betreffenden verloren gegangen ist, als verbindlich anzuerkennen.

Die Argumente, dem Arzt einen möglichst großen Interpretations- und Entscheidungsspielraum zu belassen, waren zahlreich und sind es immer noch.

Patientenautonomie bedeutet aber: Nicht unbedingte Befürwortung des ärztlichen Grundsatzes "Salus aegroti – suprema lex" sondern dessen folgende Abänderung "Voluntas aegroti – suprema lex".
Dies bedeutet, dass jede – ich betone jede – medizinische Behandlung abgelehnt werden kann, andererseits aber keine nicht indizierten Maßnahmen oder gar die Beihilfe zur Selbsttötung verlangt werden kann.
Hierbei gilt auch ein Recht des Patienten auf Unvernunft.

2 Jahre haben Politiker und beigezogene Fachleute beraten. Mehrere Entwürfe für ein Patientenverfügungs-Gesetz sind vorgelegt worden. Hierbei wurde immer mehr deutlich, wie komplex die Problematik ist, wenn die Verbindlichkeit einer Verfügung für den Arzt hergestellt werden soll.

Mit dem neuen Gesetz wurden schließlich 2 Wege beschritten:

  • Die Implementierung von 2 unterschiedlichen Qualitäten einer Patientenverfügung, d.h. eine  V E R B I N D L I C H E  und eine         
    B E A C H T L I C H E  Version.
  • Strenge Voraussetzungen bzw. Hürden für die verbindliche Version.

Zunächst die Formvorschriften für die Verbindlichkeit, welche immerhin bedeutet, dass der Arzt praktisch keinen Spielraum für die Auslegung des Patientenwillens hat:

    • Schriftform
    • Die konkrete Beschreibung der abgelehnten medizinischen Maßnahmen
    • Es muss hervorgehen, dass die Folgen der Patientenverfügung zutreffend eingeschätzt werden
    • Umfassende ärztliche Aufklärung mit Bestätigung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit sowie Darlegung, dass der Patient die Folgen der geplanten Verfügung zutreffend einschätzt. (Namentliches Testat des Arztes in der Verfügung und Dokumentation hierzu)
    • Errichtung vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Juristen einer Patientenanwaltschaft mit Belehrung über Widerrufsmöglichkeit und Folgen der Patientenverfügung. (Namentliches Testat)
    • Gültigkeit 5 Jahre ab Errichtung

Die Formvorschriften sind bei nachträglichen Änderungen oder Erneuerung der Patientenverfügung ebenfalls einzuhalten.

Die Beachtliche Version:

Hierunter fällt jede Willenserklärung, welche nicht alle Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt.
Sie ist umso beachtlicher, je mehr Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere im Hinblick auf eine nachgewiesene ärztliche Aufklärung.

Schließlich gibt es Bestimmungen, welche für beide Versionen gelten:

  • Höchstpersönliche Errichtung
  • Nur wirksam, wenn der Patient nicht urteils- und äußerungsfähig ist
  • Tatbestände, welche zur Unwirksamkeit führen (Wesentliche Änderung der medizinischen Erkenntnisse und Möglichkeiten, Widerruf etc.)
  • Möglichkeit der Benennung einer Vertrauensperson
  • Benennung eines Vorsorgebevollmächtigten
  • Einschränkung bei der medizinischen Notfallversorgung (diese ist vorrangig)
  • Der aufklärende und behandelnde Arzt haben die Patientenverfügung in die ärztliche Dokumentation bzw. Krankengeschichte aufzunehmen.
  • Verbot, die Aufnahme in medizinisch/pflegerischen Einrichtungen oder die Gewährung entsprechender Leistungen von der Errichtung oder Unterlassung einer Patientenverfügung abhängig zu machen. Dies wäre eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von € 25.000,-- belegt wird.
Soweit die aktuelle Situation in Österreich, die nun 3 Jahre beobachtet und anschließend evaluiert wird.

Als flankierende Maßnahmen sind derzeit schon die Dokumentation einer existierenden Patientenverfügung auf der E-card oder in einem zentral geführten und jederzeit abrufbarem Register in Diskussion.

Ich persönlich bin wie die meisten Fachleute davon überzeugt, dass die beachtliche Version einer Patientenverfügung die eigentliche praktische Bedeutung besitzt.

Gründe:
Es wird nur in wenigen Fällen möglich sein, Krankheitssituationen und damit verbundene Behandlungsmaßnahmen mit der erforderlichen Konkretheit vorauszusagen.
Den erforderlichen organisatorischen Aufwand sowie die damit verbundenen Kosten (zweimal ca. € 120,--) werden die wenigsten auf sich nehmen oder akzeptieren.
Hinzu kommt, dass die absolute Verbindlichkeit nach meiner Einschätzung nicht erreichbar ist. Es gibt Auslegungsvarianten sowie " Escape"-Möglichkeiten für den Arzt.
Eine Ausnahme dürften Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas bilden. Ihre Verweigerung von Blut und Blutprodukten ist beispielsweise völlig klar, d.h. unmissverständlich.

Die Praxis zeigt jetzt schon, dass sich diese Bevölkerungsgruppe durchgängig und mit entsprechender organisatorischer  Assistenz um verbindliche Patientenverfügungen bemüht.

Im Juli des kommenden Jahres wird eine weitere Gesetzesänderung in Österreich wirksam werden, die aus meiner Sicht eine zweite Säule
zur Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens - auf den kommt es in jedem Fall an – bildet.
Es gibt dann die Möglichkeit, einen Stellvertreter bzw. Bevollmächtigten für Entscheidungen in medizinischen Angelegenheiten zu bestimmen. Ähnlich einem Sachwalter, der dann aber entbehrlich wird. Wurde dies vor Eintritt der Urteils- und Entscheidungsfähigkeit versäumt, kann sich ein naher Angehöriger mit einem notariellen Akt als Bevollmächtigter erklären und in dem vorgesehenen zentralen Register eintragen lassen.

Die Existenz einer Beachtlichen Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht werden in ihrer gegenseitigen Ergänzung  bewirken, dass

  • die Autonomie des Patienten gewahrt
  • der konkrete Wille des Patienten als Ausdruck seiner Wertvorstellungen beachtet
  • eine ausreichende rechtliche Absicherung der ärztlichen Entscheidung gewährleistet

     wird.

Wichtig wären Maßnahmen, welche eine möglichst durchgängige Verbreitung und Umsetzung dieser Instrumente bewirken.

Sind verwertbare, aussagekräftige Hinweise auf den mutmaßlichen Patientenwillen nicht verfügbar, steht der Arzt in einer schwierigen Situation. Bedrängende Angehörige, Angst vor der evtl. falschen Entscheidung, vor Konflikten und auch Gewissensqualen setzen ihn erheblich unter Druck. Der Sprung auf die rechtlich sichere Seite („Alles menschenmögliche versucht“) könnte sich aber als Qual für den betreffenden Patienten und somit als unethisch erweisen. Die Grenze zwischen dem „am Leben erhalten“ und „nicht sterben lassen“ ist oft schwer auszumachen, aber sie muss gezogen werden.

Es ist vorstellbar, dass ein Nahebringen des Begriffs Patientenautonomie sowie die Vermittlung von Kenntnissen in Sachen Ethik im Laufe der ärztlichen Ausbildung das Problemfeld schrumpfen lässt, vielleicht gesetzliche Regelungen mit ihren Unwägbarkeiten entbehrlich machen! Man darf Folgendes nicht vergessen:
Eine ärztliche Entscheidung ist trotz fester Regelungen letztendlich immer erforderlich. Nach einer schwerwiegenden Entscheidung, die über ein menschliches Schicksal befindet, sollte ein Arzt – so oder so – ein ruhiges und gutes Gewissen haben. Dann war es eine gute Entscheidung.

Das solitäre Formular ohne Erläuterungen kann unter Download abgerufen werden.

Das Formular mit Erläuterungen kann über die Patientenanwaltschaft zum Druckkostenbeitrag von € 2,-- oder direkt von Hospiz Österreich, A-1130 Wien, Lainzer Straße 138, Tel/Fax: +43-1-803 9868 bezogen werden.

Vorsorgevollmacht
 
Formulare zur Errichtung einer Vorsorgevollmacht sind unter http://www.justiz.gv.at/_cms_upload/_docs/formular_vorsorgevollmacht.pdf
abrufbar.