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Härtefonds

Die Rechtsgrundlagen sind die §§ 14 u. 15 des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes

 

I. Voraussetzungen für die Entschädigung aus dem Härtefonds

Die Voraussetzungen für eine Entschädigung aus dem Härtefonds sind, dass

1. durch die Behandlung in einer Fondskrankenanstalt ein Schaden verursacht wurde und

(Fondskrankenanstalten sind alle öffentlichen Kärntner Krankenanstalten: A.ö. Krankenhaus des Deutschen Ordens Friesach, Gailtal-Klinik Hermagor, Klinikum Klagenfurt am Wörthersee, A.ö. Krankenhaus der Elisabethinen, A.ö. Landeskrankenhaus Laas, A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder St. Veit an der Glan, A.ö. Krankenhaus Spittal an der Drau. A.ö. Landeskrankenhaus Villach, A.ö. Krankenhaus Waiern, A.ö. Landeskrankenhaus Wolfsberg und die Sonderkrankenanstalt de La Tour sowie das Unfallkrankenhaus Klagenfurt) replica rolex day date  

 

2. entweder

  • a) die Haftung des Krankenhauses nicht eindeutig gegeben ist oder
  • b) die Haftung des Krankenhauses nicht gegeben ist und eine bislang unbekannte oder eine sehr seltene und zugleich auch schwerwiegende Komplikation eingetreten oder eine aufgeklärte Komplikation außerordentlich schwer verlaufen und ein großer Schaden entstanden ist.

 

3. Die Behandlung, welche für den Schaden ursächlich ist, muss nach dem 31.12.2005 durchgeführt worden sein.

 

4. Der Antrag muss innerhalb von 3 Jahren nach Erkennen des Schadens (die Verjährungsregelung des § 1489 ABGB gilt sinngemäß) gestellt werden.

 

5. Es darf kein Gerichtsverfahren anhängig sein oder gleichzeitig anhängig gemacht werden.

 

II. Höhe der Entschädigung

1. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und orientiert sich insbesondere an

  • a) den eingetretenen Schmerzen
  • b) den Aufwendungen und Auslagen, wie z.B. Selbstbehalte für Krankenhausaufenthalte, Medikamentenkosten, Heilbehelfe, Therapiekosten, Pflegekosten, Fahrtkosten udgl. - Rückvergütungen oder Zuschüsse durch Sozialversicherungen oder private Krankenversicherungen werden gegengerechnet - und
  • c) dem Verdienstentgang.

 

2. Berücksichtigt werden die Nachteile, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung eingetreten sind.
Die Entschädigungsleistung stellt keine volle Abgeltung nach dem Schadenersatzrecht dar.

 

3. Das Ausmaß der Entschädigung kann bis zu € 50.000,- betragen. Bei einem besonders schweren Verlauf und/oder bei Vorliegen von außergewöhnlichen sozialen Härten kann die Entschädigung bis zu € 100.000,- betragen.

 

4. Bei der Bemessung der Entschädigungsleistung ist auf die zur Verfügung stehenden Mittel des Fonds Bedacht zu nehmen.

 

III. Antragstellung bei der Patientenanwaltschaft

1. Der Antrag auf eine Entschädigung aus dem Härtefonds ist schriftlich bei der Patientenanwaltschaft Kärnten einzubringen.

 

2. Die Patientenanwaltschaft Kärnten holt erforderlichenfalls eine Vollmacht des Patienten und/oder weitere entscheidungsrelevante Krankendokumentationen ein.

 

3. Die Patienten wirken im Verfahren an der Ermittlung des Sachverhalts mit. Insbesondere haben sie Auskünfte zu erteilen und bereits vorliegende Sachverständigengutachten zur Verfügung zu stellen oder der Vorlage solcher Sachverständigengutachten zuzustimmen.

 

4. Die Patientenanwaltschaft Kärnten leitet den Antrag mit den entscheidungsrelevanten Dokumentationen an das Härtefallgremium weiter.

 

IV. Verfahren vor dem Härtefallgremium

1. Das Härtefallgremium besteht aus drei Mitgliedern die von der Landesregierung bestellt werden und zwar:

  • a) dem Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtshofes als Vorsitzenden,
  • b) einem vom Dachverband der Patientenselbsthilfegruppen namhaft gemachten Vertreter und
  • c) einem Arzt, der gerichtlich beeideter Sachverständiger ist.

 

2. Das Härtefallgremium entscheidet über die Gewährung von Entschädigungsleistungen in nicht öffentlichen Sitzungen. Die Patientenanwältin oder ihre Vertreterin nehmen an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teil.

 

3. Das Härtefallgremium entscheidet endgültig. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Entschädigungsleistungen in Härtefällen besteht nicht.

 

V. Kosten

Das Verfahren ist für die Patienten kostenlos. Die Kosten einer allfälligen Vertretung (z.B. Rechtsanwaltskosten) tragen die Antragsteller selbst.

 

VI. Gerichtsverfahren

1. Die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs bleibt dem Antragsteller unbenommen.

 

2. Wird ein Schadenersatzverfahren gleichzeitig oder nach Antragstellung anhängig gemacht, ruht das Härtefallverfahren bis zur gerichtlichen Entscheidung.

 

VII. Rückzahlung von Entschädigungsleistungen

1.  Der Begünstigte hat eine Entschädigung an den Fonds zurückzuzahlen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Leistung einer Entschädigung nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind, oder wenn im ordentlichen Rechtsweg oder außergerichtlich ein Schadenersatzanspruch oder eine Entschädigung hinsichtlich desselben Schadensfalles zuerkannt wurde.

 

2. Der Geldbetrag ist nur in jener Höhe zurückzuzahlen, in der er vom Gericht zuerkannt oder von der Haftpflichtversicherung oder vom Rechtsträger geleistet wurde.

 

 

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